Kirchlicher Datenschutz
Diese Zusatzvereinbarung gilt nur in Zusammenhang mit dem Auftragsverarbeitungsvertrag zwischen RaiseNow und dem Kunden, und nur soweit der Kunde dem kirchlichen Datenschutz untersteht:
Zusatzvereinbarung 1 – Evangelischer kirchlicher Datenschutz
Wenn der Kunde dem Kirchengesetz über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD-Datenschutzgesetz; veröffentlicht in ABl. EKD 2017, S. 353) unterliegt, gilt folgende Zusatzvereinbarung:
In Ergänzung des zwischen den Parteien am Datum des Vertragsschlusses geschlossenen Vertrages zur Auftragsverarbeitung gemäß Artikel 28 EU-Datenschutz-Grundverordnung unterwirft sich RaiseNow gemäß § 30 Absatz 5 Satz 3 EKD-Datenschutzgesetzes der kirchlichen Datenschutzaufsicht. Die Unterwerfung erstreckt sich auf die Aufgaben und Befugnisse der kirchlichen Datenschutzaufsicht nach §§ 43, 44 EKD-Datenschutzgesetz.
Zusatzvereinbarung 2 – Katholischer kirchlicher Datenschutz
Wenn der Kunde dem Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) unterliegt, gilt folgende Zusatzvereinbarung:
Der Kunde ist ein kirchlicher Rechtsträger im Sinne des § 3 Abs. 1 KDG. Für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch RaiseNow gilt das KDG, soweit nicht gemäß § 2 Abs. 2 KDG abweichende oder ergänzende Vorschriften gelten. Die Auftragsdatenverarbeitung ist in § 29 KDG geregelt. Der Kunde untersteht der Aufsicht des / der zuständigen Diözesandatenschutzbeauftragte(n).